Beschwerdegegnerin betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen (BGE 129 V 113, 115 f. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin selbst vor Gericht.