5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung und hat ihre Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. 5.3.2. Wie dargelegt (E. 1.3. hiervor), ist auf die Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) nicht einzutreten. In diesem Umfang besteht also zum vornherein kein Parteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin. 5.3.3. Was die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die