5.1. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfälligen Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).