4.3. Am 15. März 2023 verfügte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die Zusprache einer Hinterlassenenrente an die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 (RB 2). Damit kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dieser Verfügung eingeleiteten Verfahrens die Zuständigkeit bzw. die Nichtzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zur Festsetzung und Ausrichtung ihrer Witwenrente gerichtlich feststellen lassen. Unter diesen Umständen ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des Gerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben. 5.