4.2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1; siehe E. 1.4 hiervor). Zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190 E. 4.1; siehe auch E. 1.2. hiervor).