4.1. Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde offensichtlich die (gerichtliche) Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung ihrer Hinterlassenenrente ist. Würde nun die Sache zum Erlass einer Nichteintretensverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, käme dies aus den nachfolgend erläuterten Gründen einem formellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).