ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5). Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Antrag vom 7. März 2023 auf Ausrichtung einer Witwenrente ausdrücklich an die Beschwerdegegnerin gewendet und explizit um den Erlass einer Verfügung gebeten hat. Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers ausdrücklich behauptet, scheidet das Vorgehen der formlosen Übermittlung aus (vgl. auch Art. 35 Abs. 3 ATSG; E. 3.1. hiervor).