3.3. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 (AB 3), in dem sie sich als unzuständig erklärte und den Rentenantrag an die ihrer Meinung nach zuständige Behörde weiterleitete, war nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Grundsätze ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass sie keinen Entscheid über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5).