ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für ein formloses Verfahren kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 51 N. 5). Für den Fall, dass die betroffene Person nicht einverstanden ist, räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145, 147 E. 2.3).