ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Falls er sich als zuständig erachtet, stellt er dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Abs. 2); erachtet er sich hingegen als unzuständig, tritt er durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3