3.1. Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Art. 35 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die Zuständigkeit des Versicherers, womit die Zuständigkeit in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gemeint ist (Kieser, a.a.O., Art. 35 ATSG N. 4). Nach Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen.