Gemäss Art. 30 ATSG hätten alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut seien, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie hätten das Datum der Einreichung festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung sei der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt worden, da nicht über den Zuspruch oder die Ablehnung einer Leistung entschieden worden sei. Diese Aufgabe obliege der zuständigen Ausgleichskasse, welche eine entsprechende Verfügung zu erlassen habe (Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.). 3.