2.2. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werde der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung durch das Einreichen eines Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse beantragt. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren sei die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht habe (Art. 64a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Gemäss Art.