Indem die Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht zuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe sie gegen Art. 35 Abs. 3 ATSG verstossen, womit ihr Anspruch auf Erlass einer Verfügung verletzt worden sei (Beschwerde B.1). Das Nichterlassen einer Verfügung trotz klarer Verpflichtung zum Erlass einer solchen, sei ein Fall einer formellen Rechtsverweigerung, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) untersagt sei (Beschwerde B.2).