2.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am 7. März 2023 mit offiziellem Formular bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gestellt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG sei der angerufene Versicherungsträger verpflichtet, seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Erachte er sich als nicht zuständig, habe er eine Verfügung zu erlassen, falls eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 35 Abs.3 ATSG). Indem die Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht zuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe sie gegen Art.