1.4. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte und Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publiziert in BGE 138 V 318; siehe auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27, 37 ff.).