Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Leistungsbegehren – sie verlangt explizit, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehende Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten – womit das Rechtsschutzinteresse durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann. Folglich ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsbegehren zu verneinen und auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.