Bei Feststellungsbegehren kann ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a; vgl. auch BGE 135 III 378, 379 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/215 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren Ziff.