1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig den Erlass einer Zuständigkeitsverfügung unterlassen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Feststellung, dass die Weiterleitung des Antrags an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft unzulässig sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Bei Feststellungsbegehren kann ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen.