Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was unbestritten ist. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 14. März 2023 in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente durch die Beschwerdegegnerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), ist auf die ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.3. einzutreten.