Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Festsetzung und Ausrichtung einer Hinterlassenenrente durch die Beschwerdegegnerin diese um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 7. März 2023 [BB 5]). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was unbestritten ist.