2. Es sei weiter festzustellen, dass die Weiterleitung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 durch die Beschwerdegegnerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft qua Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig war. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehende Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten. 4. Unter o/e-Kostenfolge.″ Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.