Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie für die Ausrichtung der Leistung nicht zuständig seien, da der verstorbene Ehemann bereits eine Rente durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bezogen habe. Diese sei für die Festsetzung der Witwenrente zuständig, weshalb sie den Antrag an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft weitergeleitet habe (AB 3). Mit Verfügung vom 15. März 2023 (RB 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine Witwenrente zu.