{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-1_2023-05-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75317&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=40&Template=search_result_document.html", "Checksum": "7ea2bdd892f32870e1380271f87eb224"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.1", "SVG.2023.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde. 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Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer\nParteientschädigung und hat ihre Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 61\nlit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und\nohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach\nder Schwierigkeit des Prozesses bemessen.\n5.3.2. Wie dargelegt (E. 1.3. hiervor), ist auf die\nFeststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) nicht\neinzutreten. In diesem Umfang besteht also zum vornherein kein\nParteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin.\n5.3.3. Was die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die\nBeschwerdegegnerin betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung\nden Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt\nvon Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen\n(BGE 129 V 113, 115 f. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die\nAusrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin\nselbst vor Gericht. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache\nprozessiert, ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer\nkomplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher\nden üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten\nübersteigt – eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280, 298\nE. 8.2 mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher Umstände macht die\nBeschwerdeführerin nicht geltend; sie sind denn auch nicht ersichtlich.\nAngesichts dessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird als gegenstandlos\ngeworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nEs werden keine Parteientschädigungen\nzugesprochen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\na.o. Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi MLaw I.\nMostert Meier\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist\nin einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}