{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-1_2023-05-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75317&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "04a2cd3414d167aa62341a099c465857"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.1", "SVG.2023.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde. 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Nach\nArt. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit\nvon Amtes wegen. Falls er sich als zuständig erachtet, stellt er dies durch\nVerfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Abs. 2);\nerachtet er sich hingegen als unzuständig, tritt er durch Verfügung auf die Sache\nnicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35\nAbs. 3 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer\nunzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für\ndie an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt\nmassgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle\neingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). Alle Stellen, die mit\nder Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an\nsie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das\nDatum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die\nzuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).\n3.2.\nNach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der\nVersicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich\nsind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich\nVerfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung\nversehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll\nentsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen,\ndie nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von\nArt. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für\nein formloses Verfahren kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht\nerheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden\nist, in Frage (vgl. Kieser, a.a.O.\nArt. 51 N. 5). Für den Fall, dass die betroffene Person nicht\neinverstanden ist, räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit ein, den\nErlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145, 147 E. 2.3).\n3.3.\nDas Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 (AB 3),\nin dem sie sich als unzuständig erklärte und den Rentenantrag an die ihrer\nMeinung nach zuständige Behörde weiterleitete, war nicht als Verfügung\nbezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die\nvorstehend dargelegten Grundsätze ist der Beschwerdegegnerin insoweit\nbeizupflichten, dass sie keinen Entscheid über Leistungen, Forderungen und Anordnungen,\ndie unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf\ndas formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5). Andererseits\nist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Antrag vom\n7. März 2023 auf Ausrichtung einer Witwenrente ausdrücklich an die\nBeschwerdegegnerin gewendet und explizit um den Erlass einer Verfügung gebeten\nhat. Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit eines\nVersicherungsträgers ausdrücklich behauptet, scheidet das\nVorgehen der formlosen Übermittlung aus (vgl. auch Art. 35\nAbs. 3 ATSG; E. 3.1. hiervor). In diesem Fall kommt bei\nVerneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in\nBetracht. Folglich erweist sich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom\n8. März 2023 mit der formlosen Übermittlung des Antrags der\nBeschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft als\nrechtswidrig.\n4.\n4.1.\nDie Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde offensichtlich\ndie (gerichtliche) Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zuständig zur\nFestsetzung und Ausrichtung ihrer Hinterlassenenrente ist. Würde nun die Sache\nzum Erlass einer Nichteintretensverfügung an die Beschwerdegegnerin\nzurückgewiesen, käme dies aus den nachfolgend erläuterten Gründen einem\nformellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.4 mit\nHinweisen).\n4.2.\nDie Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf\ngerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten\n(Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1;\nsiehe E. 1.4 hiervor). Zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist\nsomit legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt\nist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190\nE. 4.1; siehe auch E. 1.2. hiervor). Liegt das aktuelle Interesse im\nZeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe\ndes Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos\noder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373, 374 E. 1).\n4.3.\nAm 15. März 2023 verfügte die Sozialversicherungsanstalt\nBasel-Landschaft die Zusprache einer Hinterlassenenrente an die\nBeschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 (RB 2). Damit kann\ndie Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dieser Verfügung eingeleiteten\nVerfahrens die Zuständigkeit bzw. die Nichtzuständigkeit der\nSozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zur Festsetzung und Ausrichtung\nihrer Witwenrente gerichtlich feststellen lassen. Unter diesen Umständen\nist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des\nGerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist gegenstandslos\ngeworden und damit abzuschreiben.\n5.\n"}