{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-1_2023-05-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75317&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "04a2cd3414d167aa62341a099c465857"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.1", "SVG.2023.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde. 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Bei Feststellungsbegehren kann\nein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei\nein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder\ntatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte\noder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann,\nwenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch einen\nrechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a;\nvgl. auch BGE 135 III 378, 379 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/215\nvom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren\nZiff. 3 ein Leistungsbegehren – sie verlangt explizit, die\nBeschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehende Hinterlassenenrente\nfestzulegen und auszurichten – womit das Rechtsschutzinteresse durch einen\nrechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann. Folglich ist das\nRechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsbegehren zu\nverneinen und auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.\n1.4.\nDie Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf\ngerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1).\nStreitobjekt ist im vorliegenden Verfahren einzig der gegenüber der\nBeschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte\nund Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht\npubliziert in BGE 138 V 318; siehe auch Kieser,\nATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27, 37 ff.). Somit ist\nzu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung\nzu erlassen.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am\n7. März 2023 mit offiziellem Formular bei der Beschwerdegegnerin einen\nAntrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gestellt. Gemäss Art. 35\nAbs. 1 ATSG sei der angerufene Versicherungsträger verpflichtet, seine\nZuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Erachte er sich als nicht zuständig,\nhabe er eine Verfügung zu erlassen, falls eine Partei die Zuständigkeit\nbehaupte (Art. 35 Abs.3 ATSG). Indem die Beschwerdegegnerin am\n8. März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht\nzuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe\nsie gegen Art. 35 Abs. 3 ATSG verstossen, womit ihr Anspruch auf\nErlass einer Verfügung verletzt worden sei (Beschwerde B.1). Das Nichterlassen\neiner Verfügung trotz klarer Verpflichtung zum Erlass einer solchen, sei ein\nFall einer formellen Rechtsverweigerung, welche gemäss Art. 29 Abs. 1\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)\nuntersagt sei (Beschwerde B.2).\n2.2.\nDagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, nach Art. 67\nAbs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV; SR 831.101) werde der Anspruch auf eine Rente oder\nHilflosenentschädigung durch das Einreichen eines Anmeldeformulars bei der\ngemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse beantragt. Zuständig\nfür die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren sei die\nAusgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der\ndas Rentenalter zuerst erreicht habe (Art. 64a des Bundesgesetzes vom 20.\nDezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\nGemäss Art. 30 ATSG hätten alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung\nbetraut seien, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben\nentgegenzunehmen. Sie hätten das Datum der Einreichung festzuhalten und die\nentsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die\nWeiterleitung sei der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt worden, da nicht\nüber den Zuspruch oder die Ablehnung einer Leistung entschieden worden sei.\nDiese Aufgabe obliege der zuständigen Ausgleichskasse, welche eine\nentsprechende Verfügung zu erlassen habe (Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.).\n3.\n"}