{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2023-1_2023-05-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=75317&W10_KEY=3230830&nTrefferzeile=11&Template=search_result_document.html", "Checksum": "04a2cd3414d167aa62341a099c465857"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2023.1", "SVG.2023.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.05.2023 AH.2023.1 (SVG.2023.126)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerungsbeschwerde. 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A____\n[...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2023.1\nRechtsverweigerungsbeschwerde vom\n14. März 2023\nErachtet sich ein\nVersicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen\nNichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich\nbehauptet wird.\nTatsachen\nI.\nDie 1965 geborene Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin\nseit 1996 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Beschwerdebeilage\n[BB] 8). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (BB 3) informierte\nsie die Beschwerdegegnerin, dass ihr Ehemann am 14. Februar 2023 während\neines Auslandsaufenthalts verstorben sei. Sie ersuchte um Einstellung der\nRentenzahlungen an den Verstorbenen per März 2023 und bat um die Zustellung des\nentsprechenden Formulars zur Anmeldung ihrer Ansprüche als Witwe. Am gleichen\nTag wendete sie sich mit identischem Schreiben auch an die\nSozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Replikbeilage [RB] 2).\nAm 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der\nBeschwerdegegnerin einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente der AHV\n(BB 6). Mit Schreiben vom gleichen Datum verlangte sie unter Hinweis auf Art. 122\nAHVV, dass die Beschwerdegegnerin die Hinterlassenenrente festsetze und\nausrichte. Sollte sie sich weigern, die Rente festzusetzen und auszurichten, werde\num Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht (BB 5).\nMit Schreiben vom 8. März 2023 leitete die Beschwerdegegnerin\ndie Anmeldung für eine Hinterlassenenrente zuständigkeitshalber an die\nSozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft weiter (Beilage Beschwerdeantwort\n[AB] 2). Am gleichen Tag bestätigte sie sodann der Beschwerdeführerin den\nEingang der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente. Ihre Abklärungen hätten\nergeben, dass sie für die Ausrichtung der Leistung nicht zuständig seien, da\nder verstorbene Ehemann bereits eine Rente durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft\nbezogen habe. Diese sei für die Festsetzung der Witwenrente zuständig, weshalb\nsie den Antrag an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft weitergeleitet habe\n(AB 3).\nMit Verfügung vom 15. März 2023 (RB 2) sprach die\nSozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin rückwirkend\nab dem 1. März 2023 eine Witwenrente zu.\nII.\nMit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Beschwerdeführerin\neine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben und folgende Rechtsbegehren\ngestellt:\n1. ″Es\nsei festzustellen, dass es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unterlassen\nhat, in Sachen Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 auf\nAusrichtung einer Hinterlassenenrente eine Zuständigkeitsverfügung zu erlassen.\n2. Es\nsei weiter festzustellen, dass die Weiterleitung des Antrags der\nBeschwerdeführerin vom 7. März 2023 durch die Beschwerdegegnerin an die Sozialversicherungsanstalt\nBasel-Landschaft qua Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig war.\n3. Es\nsei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehende\nHinterlassenenrente festzulegen und auszurichten.\n4. Unter\no/e-Kostenfolge.″\nMit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nDie Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. April 2023\nan den gestellten Rechtsbegehren fest.\nIII.\nAm 10. Mai 2023 findet die Urteilsberatung der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in\nVerbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes\nvom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des\nkantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG\n154.200) beurteilt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerden aus\ndem Bereich der Sozialversicherungen.\n1.2.\nGemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben\nwerden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen\nPerson keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 59\nATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\nhat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren\nErhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188,\n190 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Frage nach\neinem allfälligen Anspruch auf Festsetzung und Ausrichtung einer\nHinterlassenenrente durch die Beschwerdegegnerin diese um Erlass einer\nanfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 7. März 2023 [BB 5]).\nDie Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was\nunbestritten ist. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom\n14. März 2023 in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente durch die\nBeschwerdegegnerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die\nörtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), ist auf die\nansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vorbehältlich der\nAusführungen in E. 1.3. einzutreten.\n"}