3.8. Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen haben. Damit hat sie die von diesen für die Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt. Die konkrete Berechnung der Beiträge lässt sich ebenfalls nicht beanstanden und wird zu Recht nicht infrage gestellt. 4.