Der Vollständigkeit halber ist auch noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht klargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des Güterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).