Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen nicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt.