AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1 mit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen nicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5).