3.7. Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin aus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1 mit Hinweisen) zukommt.