Die Beschwerdegegnerin errechnete in der Beitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.-- resp. ein daraus abgeleitetes massgebendes Vermögen von Fr. 6'750'000.-- für das Jahr 2018 einen persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers von Fr. 18'860.-- (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). Die geleisteten Beiträge erreichten damit bei Weitem nicht die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 18'860.-- (2018) resp. Fr. 21'935.-- (2019). Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.