Gestützt auf dieses – resp. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 7'750'000.-- – ermittelte die Beschwerdegegnerin einen persönlichen Beitrag von Fr. 21'935.-- (vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023; Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). In der Steuermeldung 2018 wurde ein eheliches Vermögen von Fr. 13'709'971.-- ausgewiesen (vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2024). Die Beschwerdegegnerin errechnete in der Beitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.-- resp.