3.6. Damit ist der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit als nicht dauernd voll erwerbstätig anzusehen. Es hat folglich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer und die D____ AG leisteten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'845.-- (2018 und 2019; vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Februar 2024]). In der Steuermeldung 2019 wurde ein eheliches Reinvermögen von Fr. 15'559'721.-- angeführt (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). Gestützt auf dieses – resp.