Auf eine exakte Berechnung kann in Anbetracht des evident tiefen Lohnes des Beschwerdeführers aber auch verzichtet werden. 3.5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ertragslage der Unternehmung sei schlecht gewesen. Deswegen habe nicht mehr Lohn bezahlt werden können (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass in Fällen, in denen eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt wird, das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen lässt (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor). Davon ist in Anbetracht der seit Jahren gleichgebliebenen Lohnzahlung auch vorliegend auszugehen.