Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem deutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war. Damit habe er während des angegebenen Pensums überwiegend persönliche Ziele verfolgt (Duplik Rz. 7). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn hier zum Vergleich auf die Tabelle TA1 (privater Sektor) der LSE 2018 abgestellt würde, ergäbe sich daraus kein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem erzielten Lohn.