Sie verglich den gestützt auf die LSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz (Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr. 1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp. von Fr. 18.75 (50%-Pensum) ergab (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023). Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem deutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war.