3.5. 3.5.1. Aus den vorliegenden Lohnausweisen 2018-2022 ergibt sich nunmehr ein jährliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- (vgl. Einsprachebeilagen 7a-7e [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Die Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor) zur Überprüfung der Plausibilität dieses Lohnes (für ein 80%-Pensum resp. für ein 50%-Pensum) statistische Werte beigezogen. Sie verglich den gestützt auf die LSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz (Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr. 1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp.