AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der zeitliche Einsatz ist jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht allein entscheidend; das Ausmass der Arbeitstätigkeit bestimmt sich immer auch danach, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem daraus erzielten Lohn vorliegt (vgl. E. 3.4.2. des Urteils 9C_621/2023 vom 30. November 2023).