3.4. Was den zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers in der D____ AG angeht, so kann es als unbestritten angesehen werden, dass dieser ein Pensum von 50 % übersteigt (vgl. dazu u.a. die Bestätigung von F____ vom 17. Oktober 2023; Einsprachebeilage 13 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]; siehe auch S. 12 der Beschwerde). In der Steuererklärung 2022 wurde denn auch ein 80%-Pensum deklariert (vgl. Einsprachebeilage 3 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch selber geltend, er habe 2018 und 2019 ein 80%-Pensum innegehabt (vgl. S. 10 der Beschwerde) resp. seit länger als 2018 80 % für die D____ AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache [