siehe auch BGE 115 V 161, 172 f. E. 9.b). 3.3.3. Zur Beurteilung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit ist auch das dabei erzielte Einkommen beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2., 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3 und 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2). Es hat ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu bestehen (BGE 140 V 338, 341 E. 2.2.3). Der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der Plausibilität eines Lohnes entspricht ständiger Praxis (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1.).