Im Bereich der Selbstständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleiches der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbstständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs