Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) in der bis zum 31. Dezember 2022 und damit auch in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft gestandenen, vorliegend massgebenden, Fassung). Für die Berechnung des Beitrages wird das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrages auf die nächsten 50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV in der 2018 und 2019 in Kraft