3.2. 3.2.1. Obligatorisch versichert sind nach AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 1a AHVG). Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).