2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin für die Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht – ausgehend von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" des Beschwerdeführers – auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt hat. 3.