2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beschwerdeführer habe in den fraglichen Beitragsperioden (2018 und 2019) nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit gearbeitet. Dies sei daraus ersichtlich, dass kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehe. Aus diesem Grunde gehe man zu Recht von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" im Sinne der AHV-Gesetzgebung aus. Folglich habe der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).