2.1. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, man habe den Beschwerdeführer zu Unrecht wie einen Nichterwerbstätigen eingestuft; denn er übe seit jeher bei der D____ AG ein 80%-Pensum aus. Dass er sich keinen höheren Lohn habe auszahlen lassen, sei rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz. Er habe in jedem Fall als Erwerbstätiger zu gelten. Damit sei die rückwirkend angenommene Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger falsch (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).