Die im Streite liegenden Verfügungen lässt sie dem Gericht am 29. Februar 2024 zukommen. c) Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin halten mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest. d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. e) Am 15. März 2024 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Steuermeldung 2018 zukommen. III. Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)