II. a) Am 18. Oktober 2023 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 15. September 2023 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Stadt. b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2023 werden die Vorakten eingereicht. Die im Streite liegenden Verfügungen lässt sie dem Gericht am 29. Februar 2024 zukommen.